TerraSolVerifizierungsdienst

Rechtliches

Was der Nachweis rechtlich ist, worauf er sich stützt und wo die Grenze verläuft. Wir sagen das lieber vorher als im Streitfall.

Dokumente

AGB Verifizierungsdienst

Fassung 1.0. Gilt für jeden Auftrag. Regelt Leistungsumfang, Mitwirkung, Nutzung des Nachweises, Widerruf, Haftung und Gerichtsstand.

AGB lesen →

Datenschutzerklärung

Welche Daten bearbeitet werden — es sind auffallend wenige, weil der Dienst Registereinträge prüft und keine Personen.

Datenschutzerklärung lesen →

Für wiederkehrende Aufträge besteht zusätzlich ein Dienstleistungsvertrag mit Preis- und Konditionenliste als Vertragsbestandteil. Wir senden ihn auf Anfrage.

Rechtsnatur der Leistung

  • Auftrag, nicht Werkvertrag (Art. 394 ff. OR). Geschuldet ist die sorgfältige Prüfung nach der dokumentierten Methodik, nicht ein bestimmtes Ergebnis. Das ist der Grund, weshalb auch eine negative Prüfung eine Leistung ist.
  • Keine Revision, keine Konformitätsbewertung, keine Zertifizierung. Der Nachweis ist kein Prüfbericht nach Art. 727 ff. OR und stammt nicht von einer akkreditierten Stelle.
  • Keine Finanzdienstleistung. Kein Token, kein Finanzinstrument, keine Vermittlung, keine Verwahrung fremder Vermögenswerte. Ein Blockchain-Eintrag dient allein der Unveränderlichkeit und begründet kein handelbares Recht.

Warum der Nachweis gebraucht wird

Schweiz — Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG, in Kraft seit 1. Januar 2025

Unlauter handelt, wer über sich, seine Waren oder Leistungen Angaben zu deren klimabezogenen Auswirkungen macht, die nicht auf objektiven und überprüfbaren Grundlagen beruhen. Die Beweislast liegt beim Unternehmen, und zwar bereits im Zeitpunkt der Aussage. Wer die Grundlage erst beschafft, wenn jemand widerspricht, ist zu spät. Aktivlegitimiert sind Konkurrenten, Kundinnen, Berufs- und Wirtschaftsverbände, Konsumentenorganisationen sowie der Bund; neben zivilrechtlichen Ansprüchen auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und Gewinnherausgabe steht eine strafrechtliche Sanktion.

Schweiz — Vollzugshilfe des Bundesamts für Umwelt

Die Vollzugshilfe des BAFU zu Umweltaussagen hält fest, dass produktbezogene Aussagen nicht auf Kompensation abgestützt werden dürfen und dass der Begriff «klimaneutral» faktisch nicht belegbar ist und zurzeit nicht verwendet werden sollte. Genau deshalb bestätigt TerraSol keine Klimaneutralität, sondern belegt Tatsachen.

EU — Richtlinie (EU) 2024/825, anwendbar ab 27. September 2026

Die Richtlinie untersagt Aussagen, ein Produkt sei klimaneutral, wenn sie allein auf Kompensation ausserhalb der eigenen Wertschöpfungskette beruhen, ebenso pauschale Umweltaussagen ohne belegte Spitzenleistung. Die Sanktionen reichen bis zu 4 % des Jahresumsatzes in den betroffenen Märkten. Schweizer Unternehmen sind betroffen, sobald sie in die EU liefern oder ihr EU-Abnehmer Nachweise verlangt.

Was der Nachweis leistet — und was nicht

Der Nachweis liefert eine objektive und überprüfbare Grundlage für die vier geprüften Tatsachen: Bestand, Stilllegungsstatus, Mengendeckung und Einmaligkeit. Er ersetzt weder eine Treibhausgasbilanz noch einen Reduktionspfad noch die Prüfung Ihrer Aussage als Ganzes und rechtfertigt für sich allein keine Klimaaussage (Ziffer 4.5 AGB).

Anwendbares Recht

Schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen. Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Locarno, Kanton Tessin — der Gerichtsbezirk, in dem der Sitz des Anbieters liegt; die Verfahrenssprache dort ist Italienisch. Der Dienst wird ausschliesslich Unternehmen, Behörden und Organisationen angeboten; ein Konsumentengerichtsstand nach Art. 32 ZPO entsteht daher nicht. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten, namentlich der Betreibungsort nach Art. 46 ff. SchKG.

Diese Seite ist eine Übersicht und keine Rechtsberatung. Massgebend ist der Wortlaut der AGB.