Allgemeine Geschäftsbedingungen
TerraSol Verifizierungsdienst (Proof-of-Impact) — Fassung 1.0, Stand 2. August 2026.
Teil A — Grundlagen
1 Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen («AGB») gelten für alle Verifizierungsleistungen, die Andreas Grobe, Via Corafora 19, 6622 Ronco sopra Ascona, der unter der Bezeichnung «TerraSol» auftritt, für seine Kundinnen und Kunden («Kunde») erbringt. «TerraSol» meint im Folgenden diesen Anbieter.
1.2Der Dienst richtet sich ausschliesslich an Unternehmen, Behörden und Organisationen, die den Vertrag zu geschäftlichen Zwecken schliessen. An Konsumentinnen und Konsumenten wird er nicht angeboten.
1.3Der Vertrag kommt zustande, wenn TerraSol die Bestellung schriftlich oder in Textform bestätigt oder mit der Ausführung beginnt. Angebote von TerraSol gelten 30 Tage.
1.4Bei Widersprüchen gehen die Auftragsbestätigung bzw. der Einzelvertrag dem Anhang A und dieser dem übrigen Text dieser AGB vor.
1.5Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn TerraSol sie ausdrücklich und schriftlich anerkennt.
2 Rechtsnatur der Leistung und Abgrenzung
2.1Die Verifizierung ist ein Auftrag im Sinne von Art. 394 ff. OR. TerraSol schuldet die sorgfältige Prüfung nach der in Anhang A beschriebenen Methodik, nicht einen bestimmten Erfolg. Ein Werkvertrag wird nicht begründet.
2.2Die Verifizierung ist keine Revision im Sinne von Art. 727 ff. OR, keine Konformitätsbewertung durch eine akkreditierte Stelle und keine Zertifizierung des Kunden oder seiner Projekte.
2.3TerraSol erbringt keine Finanzdienstleistung. Sie gibt weder Token noch Finanzinstrumente aus, vermittelt keine Anlagen und verwahrt keine Vermögenswerte Dritter. Ein Blockchain-Eintrag nach Ziffer 3.4 dient allein der Unveränderlichkeit des Nachweises und begründet kein handelbares Recht.
Teil B — Leistungen
3 Leistungsumfang
3.1TerraSol prüft eine vom Kunden bezeichnete Gutschrift (Carbon Credit) aus einem anerkannten Register — derzeit Gold Standard und Verra — in vier Schritten: Bestand des Registereintrags, Stilllegungsstatus, Deckung der beanspruchten Menge CO₂e sowie Einmaligkeit, das heisst dass dieselbe Serien-Nummer keinem früheren TerraSol-Nachweis zugrunde liegt.
3.2Fällt die Prüfung positiv aus, stellt TerraSol einen elektronisch signierten Nachweis («Proof-of-Impact») aus. Er enthält die geprüften Angaben, den Prüfzeitpunkt, den Prüf-Hash über die Belegdaten und den öffentlichen Schlüssel von TerraSol. Die Signatur ist von jeder Drittpartei unabhängig überprüfbar.
3.3Fällt die Prüfung negativ aus, erhält der Kunde eine begründete Ablehnung. Die vereinbarte Gebühr bleibt geschuldet, da die Prüfarbeit erbracht ist; sieht die Preisliste für diesen Fall eine Ermässigung vor, gilt diese.
3.4Auf Wunsch verankert TerraSol den Prüf-Hash zusätzlich unveränderlich in einer öffentlichen Blockchain. Übertragen werden ausschliesslich der Hash und technische Metadaten, keine Klardaten.
3.5TerraSol darf Hilfspersonen beiziehen und bleibt dem Kunden gegenüber verantwortlich.
4 Nicht geschuldete Leistungen
4.1TerraSol prüft die im Register hinterlegten Angaben auf Bestand und Widerspruchsfreiheit, nicht auf ihre materielle Richtigkeit. Weder das zugrunde liegende Klimaprojekt noch dessen Zusätzlichkeit, Dauerhaftigkeit oder Messmethodik werden überprüft; dafür stehen der Registerbetreiber und dessen Validierungsstellen ein.
4.2Der Nachweis trifft keine Aussage darüber, ob der Kunde, ein Produkt oder eine Tätigkeit klimaneutral, klimapositiv oder kompensiert sei. Er dokumentiert ausschliesslich das Ergebnis der Prüfschritte nach Ziffer 3.1.
4.3TerraSol erbringt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung und keine Beratung zur Klimaberichterstattung.
4.4TerraSol handelt nicht mit Gutschriften, vermittelt sie nicht und stellt sie nicht aus.
4.5Wer klimabezogene Aussagen macht, muss sie nach Art. 3 Abs. 1 lit. x UWG auf objektive und überprüfbare Grundlagen stützen; die Beweislast trägt er selbst. Der Nachweis liefert eine solche Grundlage für die nach Ziffer 3.1 geprüften Tatsachen. Er ersetzt weder eine Treibhausgasbilanz noch einen Reduktionspfad noch die Prüfung der Aussage als Ganzes und rechtfertigt für sich allein keine Klimaaussage.
5 Mitwirkung des Kunden
5.1Der Kunde liefert vollständige und wahre Angaben, insbesondere Serien-Nummer, Register, beanspruchte Menge und die Belege, auf die er sich stützt.
5.2Der Kunde sichert zu, zur Beanspruchung der Gutschrift berechtigt zu sein und dass diese weder von ihm noch von Dritten für eine andere Klimaaussage verwendet wurde oder wird.
5.3Erfährt der Kunde nach Ausstellung des Nachweises von Umständen, die dessen Grundlage entfallen lassen, meldet er dies TerraSol unverzüglich.
5.4Verletzt der Kunde diese Pflichten, kann TerraSol die Prüfung abbrechen oder den Nachweis nach Ziffer 8 widerrufen. Die Gebühr bleibt geschuldet; Mehraufwand wird nach Aufwand verrechnet.
6 Ablauf und Fristen
6.1Angegebene Bearbeitungszeiten sind Richtwerte und keine Verfalltage im Sinne von Art. 108 Ziff. 3 OR, ausser ein Termin sei ausdrücklich als verbindlich vereinbart.
6.2Ist ein Register vorübergehend nicht erreichbar oder liefert es unvollständige Daten, verlängert sich die Bearbeitungszeit entsprechend. TerraSol informiert den Kunden.
Teil C — Nachweis
7 Nutzung des Nachweises und Kommunikation
7.1Der Kunde erhält am Nachweis ein einfaches, nicht ausschliessliches und zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene Kommunikation und Berichterstattung.
7.2Der Nachweis darf nur unverändert und vollständig wiedergegeben werden. Auszüge sind zulässig, wenn der Prüf-Hash und der Verweis auf die Verifikationsseite mitgeführt werden.
7.3Unzulässig sind Aussagen, die dem Nachweis eine Bedeutung geben, die er nach Ziffer 4 nicht hat — namentlich «klimaneutral», «CO₂-frei», «von TerraSol zertifiziert» oder «TerraSol-geprüftes Klimaprojekt» — sowie jede Verknüpfung mit Rendite-, Kurs- oder Anlageaussagen.
7.4Zulässig ist namentlich folgender Wortlaut: «[Menge] t CO₂e, stillgelegt im Register [Register], Serien-Nr. [Nr.], von TerraSol am [Datum] auf Registerstatus und Einmaligkeit geprüft. Nachweis-Hash: [Hash].»
7.5Der Kunde verantwortet seine eigene Kommunikation. Er stellt TerraSol von Ansprüchen Dritter frei, die daraus entstehen, dass er den Nachweis entgegen den Ziffern 7.2 bis 7.4 verwendet.
8 Widerruf und Sperrung des Nachweises
8.1TerraSol kann einen Nachweis widerrufen, wenn sich Registerdaten nachträglich als unzutreffend erweisen, eine Stilllegung rückgängig gemacht wird, dieselbe Gutschrift anderweitig beansprucht wird oder Angaben des Kunden unrichtig waren.
8.2TerraSol informiert den Kunden vorgängig und gewährt ihm innert zehn Tagen Gelegenheit zur Stellungnahme, sofern nicht Gefahr im Verzug besteht. Der Widerruf wird im Verifikationsverzeichnis vermerkt. Ein bereits gesetzter Blockchain-Eintrag kann technisch nicht gelöscht, wohl aber durch einen Widerrufseintrag ergänzt werden.
8.3Beruht der Widerruf auf Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, besteht kein Rückerstattungsanspruch. Andernfalls erstattet TerraSol die Gebühr für den betroffenen Nachweis zurück.
Teil D — Vergütung, Beanstandung, Haftung
9 Preise und Zahlung
9.1Es gelten die Preise gemäss Auftragsbestätigung oder der jeweils gültigen Preisliste, je zuzüglich Mehrwertsteuer zum geltenden Satz.
9.2Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar.
9.3Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne Mahnung in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR); geschuldet ist ein Verzugszins von 5 % (Art. 104 Abs. 1 OR).
9.4Bei Zahlungsverzug kann TerraSol weitere Leistungen bis zum Ausgleich zurückstellen.
9.5Preisänderungen werden 30 Tage im Voraus mitgeteilt und gelten nicht für bereits bestätigte Aufträge.
10 Beanstandung
10.1Der Kunde prüft den Nachweis nach Erhalt und rügt Mängel innert 20 Tagen in Textform unter Angabe des beanstandeten Punktes.
10.2Ist die Rüge begründet, berichtigt TerraSol den Nachweis unentgeltlich. Misslingt die Berichtigung zweimal, kann der Kunde die Gebühr für den betroffenen Nachweis zurückverlangen.
10.3Offensichtliche Schreib- und Rechenfehler darf TerraSol jederzeit berichtigen.
11 Haftung
11.1Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet TerraSol unbeschränkt; eine Wegbedingung wäre nach Art. 100 Abs. 1 OR nichtig.
11.2Für leichte Fahrlässigkeit ist die Haftung auf das Dreifache des Honorars beschränkt, das der Kunde für den schadensverursachenden Auftrag bezahlt hat, höchstens jedoch auf CHF 25'000 je Schadenereignis und CHF 50'000 je Kalenderjahr.
11.3Für leichte Fahrlässigkeit sind mittelbare Schäden, entgangener Gewinn, Reputationsschäden und Ansprüche Dritter von der Haftung ausgenommen.
11.4TerraSol haftet nicht für die Richtigkeit der von Registern und anderen Dritten gelieferten Daten, für Ausfälle von Registern, Netzen oder Blockchains und für Ereignisse ausserhalb ihres Einflussbereichs.
11.5Für Hilfspersonen gelten die Ziffern 11.2 und 11.3 sinngemäss (Art. 101 Abs. 2 OR).
Teil E — Vertraulichkeit und Daten
12 Vertraulichkeit und Veröffentlichung
12.1Beide Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie nur zur Vertragserfüllung. Die Pflicht dauert drei Jahre über das Vertragsende hinaus.
12.2TerraSol führt ein öffentliches Verifikationsverzeichnis mit Prüf-Hash, Register, Serien-Nummer, Menge, Datum und Status. Der Name des Kunden erscheint nur mit dessen Zustimmung.
12.3Die Nennung des Kunden als Referenz in der Kommunikation von TerraSol bedarf seiner vorgängigen Zustimmung.
13 Datenschutz
13.1TerraSol bearbeitet Personendaten nach dem revidierten DSG und, soweit anwendbar, nach der DSGVO. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
13.2Der Verifizierungsdienst benötigt in der Regel keine Personendaten. Auf einer Blockchain werden ausschliesslich Hashwerte abgelegt; diese lassen ohne die zugehörigen Belegdaten keinen Rückschluss auf Personen zu.
Teil F — Schlussbestimmungen
14 Dauer und Beendigung
14.1Einzelaufträge enden mit der Ausstellung des Nachweises oder mit der Ablehnung.
14.2Rahmen- und Abonnementsverträge sind von beiden Parteien jederzeit auf das Ende eines Monats kündbar. Das jederzeitige Widerrufsrecht nach Art. 404 OR bleibt vorbehalten; bereits erbrachte Leistungen und getätigte Aufwendungen sind zu vergüten.
14.3Bezogene Kontingente werden nicht zurückerstattet; nicht bezogene Kontingente verfallen zwölf Monate nach Kauf.
15 Änderung dieser AGB
15.1TerraSol kann diese AGB ändern. Änderungen werden mindestens 30 Tage vor Inkrafttreten mitgeteilt.
15.2Widerspricht der Kunde nicht vor Inkrafttreten, gelten die geänderten AGB als angenommen. Auf bereits bestätigte Aufträge findet die bei Vertragsschluss gültige Fassung Anwendung.
16 Übrige Bestimmungen
16.1Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schrift- oder Textform; das gilt auch für die Aufhebung dieser Klausel.
16.2Der Kunde kann Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung von TerraSol übertragen.
16.3Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig; sie wird durch eine wirksame ersetzt, die ihrem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
16.4Massgebend ist die deutsche Fassung; Übersetzungen dienen der Information.
17 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
17.1Es gilt schweizerisches Recht unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts (CISG) und der Kollisionsnormen.
17.2Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Locarno, Kanton Tessin, Schweiz. Die Parteien vereinbaren diesen Gerichtsstand nach Art. 17 ZPO; Locarno ist der Gerichtsbezirk, in dem der Sitz von TerraSol liegt. Die Verfahrenssprache am Gerichtsort ist Italienisch. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten, namentlich der Betreibungsort nach Art. 46 ff. SchKG.
Anhang A — Prüfumfang und Methodik
Der Prüfumfang nach Ziffer 3.1 im Einzelnen:
| Prüfschritt | Was geprüft wird | Quelle |
|---|---|---|
| Bestand | Zur angegebenen Serien-Nummer besteht im bezeichneten Register ein Eintrag. | Registerdaten |
| Status | Der Eintrag ist als stillgelegt (retired/cancelled) ausgewiesen. | Registerdaten |
| Menge | Die registrierte Menge deckt die beanspruchte Menge CO₂e. | Register, Kundenangabe |
| Einmaligkeit | Die Serien-Nummer liegt keinem früheren TerraSol-Nachweis zugrunde. | Verifikationsverzeichnis |
Der Prüfrahmen orientiert sich an den Core Carbon Principles des ICVCM und an den Grundsätzen der ISO 14064-3 zur Verifizierung von Treibhausgasaussagen. Eine Akkreditierung nach ISO 14065 oder eine Zulassung als Validierungs- und Verifizierungsstelle eines Registers besteht nicht und wird nicht behauptet.
Der Prüf-Hash wird deterministisch mit SHA-256 über die kanonisch geordneten Belegdaten gebildet. Gleiche Eingangsdaten ergeben denselben Hash; jede nachträgliche Abweichung wird dadurch erkennbar.
Andreas Grobe (TerraSol) — AGB Verifizierungsdienst, Fassung 1.0, Entwurf vom 2. August 2026.